5. Begünstigung Die anlässlich einer Hausdurchsuchung, an der Einvernahme durch die Kantonspolizei und durch das Bezirksgericht gemachte Falschaussage der Lebenspartnerin des Beschuldigten, gegen den sich die Zwangsmassnahme richtete, ist trotz teilweise fehlender bzw. mangelhafter Rechtsmittelbelehrung verwertbar. Die Falschaussage führte nicht dazu, dass der Lebenspartner dauernd oder zumindest für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen worden ist. Zudem wollte die Lebenspartnerin mit der Falschaussage einzig sich selbst schützen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Erwägungen: I.