5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. April 2020 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Leisten- und Nabelbruch als Unfallfolgen anzuerkennen und die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen auszurichten. (…) 25 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 7-2020 vom 2. Februar 2021 26 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang