D. erachtete den Leistenbruch als zum Unfallhergang vom 12. Oktober 2019 kausal. So sei es aufgrund des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geschilderten Unfallhergangs (Heben einer Last von ca. 18 kg mit vornübergebeugter Haltung und unter gleichzeitigem Ausrutschen in geneigtem Gelände) anatomisch durchaus vorstellbar, das eine angeborene Öffnung der Bauchdecke durch diesen Mechanismus grösser werde und so ein Leistenbruch entstehe. Es steht fest, dass die Leistenhernie durch das Ausrutschen auf der Rehmilz symptomatisch, schmerzhaft und manifest geworden ist.