Der Beschwerdeführer hat durch das Unfallereignis – dem Ausrutschen auf der Rehmilz – eine direkte, heftige und bestimmte Einwirkung – nämlich ein Reissen in der Leiste bzw. am Bauchansatz erfahren. Die Symptome der Leistenhernie und somit die Schmerzen traten unverzüglich auf, gelang es doch dem Beschwerdeführer nicht mehr, das erlegte Reh den Hang hochzutragen.