4.2. Das Ausrutschen des Beschwerdeführers auf der Milz des ausgenommenen Rehs stellt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein ungewöhnlich exogenes Element dar, hat er doch deswegen eine unkoordinierte und somit programmwidrige Bewegung im Sinne eines nach hinten schnellenden rechten Beines gemacht. 4.3. Es fragt sich schliesslich, ob dieser Unfallhergang auch geeignet ist, einen Leistenbruch hervorzurufen und somit der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist.