4. 4.1. Die Angaben des Beschwerdeführers waren entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin zum Unfallhergang nicht widersprüchlich: So sei er nach einem Schuss auf einen Rehbock zum erlegten Reh gelaufen. Sein Jagdkollege habe den Rehbock ausgeweidet. Er selbst habe sich zum Bock hingekniet und dem Reh die Beine zusammengebunden. Anschliessend beim Aufstehen sei er mit dem rechten Fuss - mit dem linken Bein sei er noch auf dem Knie gewesen - auf der Milz ausgeschlipft und habe einen Längsschritt nach hinten bei einer Geländeneigung von 30 Grad gemacht.