O., Art. 6 N 52). Auch wenn der Gesundheitsschaden ohne Unfallereignis hätte eintreten können, so ist, wenn ein Unfall gegeben ist, an der Leistungspflicht der Unfallversicherung festzuhalten (vgl. Nabold, a.a.O., Art. 6 N 56). Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, 23 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang