3.4. Eine Leistungspflicht der sozialen Unfallversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3; Hofer, a.a.O., Art. 6 N 63). Für den natürlichen Zusammenhang genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat (Teilkausalität), der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 65; Nabold, a.a.O., Art. 6 N 52).