Dabei sind Hämatome oder sichtbare Muskel-/Bänderläsionen typische Zeichen für eine traumatische Genese einer Leistenhernie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 3). 3.3. Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände, die zu einem Unfall geführt haben, nachweisen oder zumindest durch glaubwürdige, möglichst präzise und widerspruchsfreie Angaben glaubhaft machen. Im Streitfall obliegt es dem Richter, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 9; Nabold, a.a.O., Art. 6 N 9).