Bei Gesundheitsschädigungen, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insb. von vorbestehenden degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten können, sind an den Nachweis der Ungewöhnlichkeit besondere Anforderungen zu stellen. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss unter besonders sinnfälligen Umständen (z.B. Ausgleiten) gesetzt worden sein (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1; Hofer, a.a.O., Art. 6 N 38; Nabold, a.a.O., Art. 6 N 32).