Es liegt in solchen Fällen darin, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der körperlichen Bewegung programmwidrig oder sinnfällig (z.B. durch Ausgleiten oder Ausrutschen auf glitschigem Untergrund) gestört hat (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 19, 37, 41). Bei Gesundheitsschädigungen, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insb. von vorbestehenden degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten können, sind an den Nachweis der Ungewöhnlichkeit besondere Anforderungen zu stellen.