in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], UVG, 2018, Art. 6 N 6). Verlangt wird ein von aussen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Erforderlich ist die Einwirkung objektiv feststellbarer, vom menschlichen Körper unabhängiger Kräfte (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 13). Das Begriffselement der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Der äussere Faktor muss sich vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abheben.