3. 3.1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). 3.2. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit zur Folge hat (vgl. Hofer, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 6 N 2, 6; Nabold, 22 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang