Die Beschwerdegegnerin verkenne nicht, dass offenbar nach dem Ereignis Schmerzen bestanden hätten. Nach dem Ereignis vom Samstag habe sich der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen am Montag noch zur Arbeit begeben. Es hätten demnach Symptome vorgelegen, allerdings nicht schwerwiegende, die nach einem sofortigen Arztbesuch am 12. bzw. bis 14. Oktober 2019 gerufen hätten und auch nicht solche, die zu einer mehrstündigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Nicht das Organ, auf dem der Beschwerdeführer ausgerutscht sei, sei als exogenes Element zu betrachten, 21 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang