Entscheidend sei, ob das Ausrutschen auf der Milz mit dem rechten Bein die Voraussetzungen der Programmwidrigkeit, der unkoordinierten Bewegung, die durch einen äusseren Umstand bewirkt werde, erfülle. Ob das Rutschen auf dem Organ ein derart ungewöhnliches Element sei, habe die Beschwerdegegnerin in Frage gestellt und offengelassen, denn die Antworten, ob die Schädigung im Körperinnern durch diese Bewegung verursacht worden seien, würden die medizinischen Erkenntnisse liefern. Die Beschwerdegegnerin verkenne nicht, dass offenbar nach dem Ereignis Schmerzen bestanden hätten.