Die Beine des Rehs habe der Beschwerdeführer zusammengebunden und sei mit dem rechten Bein beim Aufstehen nach hinten gerutscht und habe dabei ein Reissen verspürt. Die Versionen würden bezüglich des Ausweidens unterscheiden, indem bei den späteren Versionen das Ausweiden durch einen Kollegen gemacht werde. Diese Änderung der Aussagen der ersten Stunde sei als Abänderung zu taxieren und werde nach den neuen Versionen mit der Schilderung des Zusammenbindens der Füsse des Rehs ersetzt. Das Füssezusammenbinden könne jedoch nicht als Teil des Ausweidens, wie in der Beschwerde ausgeführt, verstanden werden.