Letztere blieben nach Urteil 8C_225/2019 vom 20. August 2019 unbeachtlich. In der Unfallmeldung vom 15. November 2019 habe der Beschwerdeführer geschildert, er habe am 12. Oktober 2019 ein Reh geschossen und sei beim Ausweiden auf einem Organ, das neben dem Reh gelegen habe, ausgerutscht. Dabei habe er das Reissen im Bauchansatz gespürt. In der Schilderung vom 25. November 2019 habe der Kollege den Rehbock ausgeweidet. Der Beschwerdeführer habe sich sodann vor das Reh gekniet und ihm die Füsse zusammengebunden.