2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gelte die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde, wonach die ersten Aussagen nach einem Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnten. Weiter werde vom Bundesgericht in einem neueren Entscheid zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits unterschieden. Letztere blieben nach Urteil 8C_225/2019 vom 20. August 2019 unbeachtlich.