Das Unfallereignis sei conditio sine qua non für den Leistenbruch. Eine Gelegenheitsoder Zufallsursache könne ausgeschlossen werden. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass es zufälligerweise gerade zum Unfallzeitpunkt zu einem Leistenbruch gekommen sei. Ein Sturz werde vom Bundesgericht explizit als mögliche Ursache für einen unfallbedingten Leistenbruch erwähnt, ja sogar eine Überanstrengung könne eine solche Ursache darstellen. Der geschilderte Unfallhergang sei nach medizinischer Sicht und nach Sicht des Bundesgerichts durchaus geeignet, einen Leistenbruch hervorzurufen.