Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt falsch aufgenommen bzw. falsch gewürdigt und beim Beschwerdeführer Voraussetzungen für das Vorliegen eines unfallbedingten Leistenbruchs auch aus diesen Gründen verneint. Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers zeigten jedoch eindrücklich, wie dieser übel hingefallen sei und dabei ein Reissgefühl im Bauch gehabt habe. Sie würden auch nicht alleine stehen, sondern es würden verschiedene Beweismittel hinzukommen, die das Ausrutschen als grundsätzlich tauglichen Unfallhergang im Sinne eines exogenen Elements qualifizierten.