1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Diskrepanz zwischen seinen einzelnen Aussagen bezüglich Schilderung des Vorgangs sei keine solche, sondern eine Präzisierung. Die Beschwerdegegnerin habe keine ernstlichen Anstrengungen unternommen, um den Sachverhalt so abzuklären, dass sie ihn angemessen habe beurteilen können. Hätte sie den Beschwerdeführer zur Symptomatik im Einzelnen befragt, hätte sie erfahren, dass dieser nach dem Ausrutschen aufgrund von Schmerzen in der Leistengegend den Rehbock nicht mehr wie geplant habe aufheben können; dies habe sein Bruder übernehmen müssen.