5. Gegen den Einspracheentscheid der B. AG reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 26. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der verfügenden Stelle sei aufzuheben und die verfügende Stelle sei zu verpflichten, den Leis- ten- und Nabelbruch als Unfallfolgen anzuerkennen und die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen auszurichten. (…) III.