Mit dieser medizinischen Meinung stehe Dr. E. im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Entscheid 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008. Im vorliegend zu beurteilenden Fall liege keine direkte, heftige und bestimmte Einwirkung vor. Der Einsprecher habe bis Mittwoch bis zum Arztbesuch gewartet und habe am Montag noch arbeiten können. Sofortige Symptome seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Damit sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Oktober 2019 und dem am 16. Oktober 2019 festgestellten Leisten- bzw. Bauchnabelbruch zu verneinen.