Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, der vom Beschwerdeführer geschilderte Bewegungsablauf scheine nicht ganz nachvollziehbar. Ebenso wenig könne aus dem Geschehen eine grosse Heftigkeit der Bewegung herausgelesen werden. Ob das Rutschen auf dem Organ auf die eine oder andere Weise ein derart ungewöhnliches exogenes Element sei, sei nach den Sachverhaltsschilderungen höchst fraglich. Liege der Grund zudem allein im Inneren des Körpers, sei Krankheit gegeben und die Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor ändere daran nichts.