2. Die B. AG lehnte mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 27. Dezember 2019 vorsorglich Einsprache, mit dem Antrag, dass der Vorfall vom 12. Oktober 2019 als Unfall gewertet und die entsprechenden Versicherungsleistungen ausgerichtet würden. Innert erstreckter Frist ergänzte der Rechtsvertreter von A. am 30. Januar 2020 die Einsprache. 4. Die B. AG wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 24. April 2020 ab.