Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2020 vom 29. September 2020 18 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 4. UVG-Beschwerde (ungewöhnlich äusserer Faktor, Kausalität) Das Ausrutschen auf der Milz eines erlegten, ausgenommenen Rehs in steilem Gelände stellt ein ungewöhnlich exogenes Element dar und der dabei erlittene Leistenbruch ist unfallkausal (Art. 4 ATSG i.V.m Art. 6 Abs. 1 UVG). Erwägungen: I.