Gemäss dem Bericht von Dr. C. vom 7. Oktober 2019 empfahl er damals lediglich eine Schonung und Entspannung. Die Aussage von Dr. C., dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zumutbar sei, steht auf den ersten Blick in einem gewissen Widerspruch zur Aussage, dass kein Arbeitsplatzwechsel empfohlen wurde. Jedoch konnte die Krankschreibung nur erfolgen, wenn die Rückkehr an den Arbeitsplatz im Moment nicht zumutbar gewesen war.