Die Beschwerdegegnerin kam deshalb zum Schluss, dass keine klare Empfehlung eines Arztes vorlag, die Anstellung umgehend zu kündigen. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, ein Facharzt für Allgemeinmedizin sei nicht geeignet, psychiatrische Einschränkungen zu beurteilen, überzeugt indes nicht. Bekanntlich ist der Hausarzt als Allgemeinmediziner die erste Anlaufstelle für Betroffene. Von diesem kann 17 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang