4.2. Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen ein Verbleib am Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden konnte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals am 26. September 2019 einen Arzt aufgesucht hatte, der ihn in der Folge zu 100% arbeitsunfähig schrieb (bis 30. November 2019). Weiter liegt eine ärztliche Bestätigung von Dr. C. vom 7. Oktober 2019 im Sinne der Beantwortung eines Fragenkatalogs der Reiseversicherung vor, welche im Zusammenhang mit der Reiseannullation steht. Daraus ergibt sich als Diagnose eine depressive Verstimmung, Differentialdiagnose Burnout.