Ergänzt wird dies durch den Vermerk «schriftlich am 26. September 2019». Der Beschwerdeführer reicht aber keine schriftlichen Unterlagen dazu ein. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine E-Mail von Mitte September 2019, in welchem sein direkter Vorgesetzter seine Arbeit gegenüber dem CEO kritisiert haben solle. Auch dieses Dokument reicht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Arbeitgeberin ihrerseits bestreitet, von solchen Vorgängen Kenntnis gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer reicht somit keinerlei Unterlagen ein, die die Vorwürfe betreffend Mobbing und übler Nachrede belegen.