4. 4.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob der Verbleib an der Arbeitsstelle bei der B. AG für den Beschwerdeführer zumutbar war oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, es sei am Arbeitsplatz zu Mobbing und übler Nachrede gekommen, zu prüfen. In der Verschuldensabklärung der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Probleme vor der Kündigung mit dem Arbeitgeber besprochen. Er führt dazu aus, der Arbeitgeber hätte das Problem ignoriert und sei nicht darauf eingegangen. Ergänzt wird dies durch den Vermerk «schriftlich am 26. September 2019».