Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip grundsätzlich seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken. Eine Stelle, die dem Versicherten nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihm grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Andererseits dürfte der Zumutbarkeitsaspekt für eine bereits sich in Ausübung befindende Beschäftigung grosszügiger zu fassen sein als bei einer Stelle, die der Versicherte noch nicht angetreten hat (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 13).