wechsel empfohlen. Allerdings habe der Beschwerdeführer diesen Schritt nach der ersten Visite von sich aus vollzogen, so dass das Thema danach nicht mehr besprochen habe werden müssen. Die Ernsthaftigkeit der Krankheit habe sich auch darin gezeigt, dass eine lange geplante Reise habe abgesagt werden müssen. Sicherlich könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe die Stelle leichtfertig bzw. in schwerwiegend selbstverschuldeter Weise gekündigt. Der Beschwerdeführer habe erst gekündigt, als es nicht mehr anders gegangen sei.