Es habe deshalb für Dr. C. keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer für eine psychiatrische Behandlung anzumelden. Dr. C. habe den Beschwerdeführer insgesamt viermal persönlich untersucht und danach jeweils die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 12. Dezember 2019 habe er festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus körperlicher Sicht vollumfänglich arbeitsfähig sei. Er habe sodann explizit festgehalten, dass die Arbeitsstelle bei der B. AG nicht mehr zumutbar sei. Implizit habe er damit auch einen Stellen- 15 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang