Dr. C. als Facharzt für Innere Medizin sei, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, befugt und in der Lage, einen Arbeitnehmer aus psychischen oder physischen Gründen krankzuschreiben und zu beurteilen, ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei oder nicht. Da die Krankheit des Beschwerdeführers im Arbeitskonflikt bei der B. AG gegründet habe, habe sich relativ rasch abgezeichnet, dass sich der Gesundheitszustand nach Fernbleiben von der Arbeit wieder bessern würde. Es habe deshalb für Dr. C. keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer für eine psychiatrische Behandlung anzumelden.