Dem Beschwerdeführer sei es danach bald besser gegangen. Er sei bis 30. November 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. In Bezug auf Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern sei er danach nicht mehr eingeschränkt gewesen und folglich wieder voll arbeitsfähig. Schon im Februar 2020 habe er einen neuen Arbeitsvertrag mit der D. AG unterzeichnen können.