Die Erstkonsultation des Arztes habe kurz vor der ausgesprochenen Kündigung stattgefunden. A. hätte vor der Kündigung bereits längerfristig bei einem Arzt in Behandlung sein sollen, um gesundheitliche Aspekte schuldmindernd vollumfänglich geltend machen zu können. Zudem hätte A. der neuen Position als Produktmanager per 1. Oktober 2019 keine Chance gegeben. 5. Am 17. Februar 2020 erhob A. Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020.