Dem Bericht von Dr. C. könne entnommen werden, dass A. erstmals am 26. September 2019 in ärztlicher Behandlung gewesen sei und er von diesem Zeitpunkt bis zum 30. November 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Arbeitstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber sei gemäss Arzt nicht zumutbar gewesen, wobei ein Arbeitsplatzwechsel nicht empfohlen worden sei. Die Erstkonsultation des Arztes habe kurz vor der ausgesprochenen Kündigung stattgefunden.