Folglich entfällt auch die Möglichkeit eines gestaffelten Zinsenlaufs. Die Festlegung des Beginns des Zinsenlaufs durch die Vorinstanz überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, da das die Vergleichssumme auslösende Ereignis im Jahr 2006 war. Da der Berufungsbeklagte hinsichtlich des Zinsenlaufs aber keine entsprechende Anschlussberufung gestellt hat, ist die Festlegung eines früheren Zinsenlaufs nicht mehr 12 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang möglich. Vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) wird die Fälligkeit per 10. Juni 2011 bestätigt.