Die nachträglich einvernehmlich bestimmte Höhe des in diesem Fall zu zahlenden Kapitals ist dabei unerheblich, auch wenn sich die Höhe wohl an späteren medizinischen Unterlagen bemisst. Die Vergleichssumme stellt aber ein gegenseitiges Übereinkommen dar, welches aufgrund verschiedener Überlegungen beider Parteien vereinbart wurde. Somit ist das Kapital nicht mehr zu berechnen, sondern als Vergleichssumme zuzusprechen. Folglich entfällt auch die Möglichkeit eines gestaffelten Zinsenlaufs.