3.4. Die Feststellung der voraussichtlich bleibenden Invalidität ist von deren Eintritt zu unterscheiden. Wie oben dargelegt ist im Zeitpunkt der ABI-Untersuchung am 31. Januar 2006 mindestens eine Invalidität von 30% eingetreten, wobei auch ein früherer Eintritt möglich ist. Die Feststellung der 30%igen Invalidität erfolgte mit dem ABI-Gutachten vom 10. Juli 2006. Spätestens am 26. September 2006 verfügte die Berufungsklägerin über das ABI-Gutachten und somit über die medizinischen Feststellungen für die Berechnung des Invaliditätskapitals.