Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht definitiv abgewiesen, weshalb die Fälligkeit und Verzug bereits mit Kenntnisnahme des Versicherers eintrete. Entsprechend sei die Leistung am 10. Juni 2011 fällig gewesen und die Beklagte sei ohne Mahnung in Verzug gesetzt worden. Der Verzugszins sei entsprechend ab dem 10. Juni 2011 zu bezahlen.