Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte Kenntnis der gesamten Sachlage gehabt. Davon sei offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, denn gemäss Schreiben vom 26. September 2006 würde sie den Anspruch prüfen, sobald die Suva-Verfügung vorläge. Entsprechend sei die Leistung am 10. Juni 2011 fällig geworden. Vor Schranken habe die Beklagte bestritten, dass die Voraussetzungen für die Leistung einer Integritätsentschädigung gegeben gewesen seien. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht definitiv abgewiesen, weshalb die Fälligkeit und Verzug bereits mit Kenntnisnahme des Versicherers eintrete.