gung der Suva zuzustellen, damit die Beklagte ihrerseits den Anspruch auf ein Invaliditätskapital prüfen könne. Am 10. Januar 2007 sei die Suva-Verfügung ergangen. Schliesslich habe der Kläger seine Beschwerde beim Kantonsgericht am 2. September 2009 zurückgezogen, womit die Suva-Verfügung rechtskräftig geworden sei. In der Folge habe der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 10. Juni 2011 die Beklagte erneute aufgefordert, das Invaliditätskapital auszubezahlen, da nun auch die Suva-Angelegenheit erledigt sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte Kenntnis der gesamten Sachlage gehabt.