3. 3.1. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass sich die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2006 beim Rechtsvertreter des Klägers für die Zustellung des ABI Gutachtens bedankt habe. Gleichzeitig habe sie ausgeführt, sie gehe davon aus, dass die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung prüfe. Sie habe deshalb den Rechtsvertreter des Klägers gebeten, ihr eine Kopie der Verfü- 11 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang