Das Gegenteil ist der Fall. So führt die Berufungsklägerin in ihren AVB unter Ziff. 7.1.2 unter anderem auch tiefere Invaliditätsgrade von beispielsweise 8% (Verlust eines anderen Fingers), 15% (Verlust des Gehörs auf einem Ohr), 10% (Verlust des Ge- schmack- oder Geruchsinns, der Milz oder der grossen Zehe) und 3% (Verlust einer anderen Zehe) auf. Die Grenze von 25% ist lediglich bei der Bemessung des Invaliditätskapitals relevant, da gemäss Ziff. 7.1.6 der AVB das Invaliditätskapital für den 25% nicht übersteigenden Teil aufgrund der einfachen Versicherungssumme bemessen wird.