Auch die Feststellung einer 30%igen Integritätseinbusse deckt sich mit den medizinischen Feststellungen im ABI-Gutachten. Hierbei sei noch angeführt, dass die Berufungsklägerin mit dem Einwand, es habe höchstens eine 20%ige Integritätseinbusse im Zeitpunkt des ABI-Gutachtens vorgelegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 7.1.1. ihrer eigenen AVB bestimmt sich das Invaliditätskapital nach dem Grad der Invalidität. Es ist weder in der Police noch in den AVB eine Einschränkung ersichtlich, wonach erst ab einem Invaliditätsgrad von 25% ein Invaliditätskapital ausgerichtet wird. Das Gegenteil ist der Fall.