2.6. Die Untersuchung des Berufungsbeklagten fand am 31. Januar 2006 und damit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Unfall statt. Der Schluss der Vorinstanz, dass gestützt auf das ABI-Gutachten innert fünf Jahren ab dem Unfalltag eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eingetreten ist, ist daher nicht zu beanstanden. Auch die Feststellung einer 30%igen Integritätseinbusse deckt sich mit den medizinischen Feststellungen im ABI-Gutachten.