2.3. Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Invalidität innert der Fünfjahresfrist eingetreten und das Mindestmass festgestellt worden sei. Dass das Ausmass der psychischen Integritätseinbusse noch nicht habe abschliessend bemessen werden können, schliesse den Anspruch nicht aus. Das Ausmass brauche nicht innert einer Frist ermittelt zu werden.