Die psychischen Beschwerden würden frühestens aufgrund der Untersuchungen der Suva ab dem Jahr 2016 als voraussichtlich lebenslänglich bezeichnet werden können. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist würde somit - wenn überhaupt – einzig ein Integritätsschaden von maximal 20%, welche keinen Leistungsanspruch vermitteln würde, resultieren.